- Gesetz über das Branntweinmonopol
- Dritter Abschnitt: Herstellung und Reinigung des Branntweins und Einteilung der Brennereien
- Erster Titel:
§ 24 BranntwMonG
Die Eigenbrennereien werden eingeteilt in
1.landwirtschaftliche Brennereien (§§ 25, 26),
2.Obstbrennereien (§ 27),
3.gewerbliche Brennereien (§ 28).