§ 20 BranntwMonG
Gesetz über das Branntweinmonopol
Dritter Abschnitt: Herstellung und Reinigung des Branntweins und Einteilung der Brennereien
Erster Titel:
§ 20
BranntwMonG
Die Brennereien werden eingeteilt in Monopolbrennereien und in Eigenbrennereien.
§ 19 BranntwMonG
§ 21 BranntwMonG