- Gesetz über das Branntweinmonopol
- Neunter Abschnitt: Branntweinverwertung und Branntweinhandel
- Erster Titel: Branntweinverwertung durch die Bundesmonopolverwaltung
- Zweiter Teil: Branntweinsteuer
- Dritter Teil: Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 165 BranntwMonG
Rechtsverordnungen, die auf Grund der in diesem Gesetz enthaltenen Ermächtigungen erlassen werden, bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.