- Gesetz über das Branntweinmonopol
- Neunter Abschnitt: Branntweinverwertung und Branntweinhandel
- Erster Titel: Branntweinverwertung durch die Bundesmonopolverwaltung
- Zweiter Titel: Branntweinverwertung durch andere als die Bundesmonopolverwaltung und Branntweinhandel
§ 100 BranntwMonG
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