- Verordnung über das innergemeinschaftliche Verbringen sowie die Einfuhr und Durchfuhr von Tieren und Waren
- Abschnitt 3: Einfuhr
- Unterabschnitt 1: Anforderungen an die Einfuhr
§ 24 BmTierSSchV
Genehmigungspflichtige Einfuhr
Die Einfuhr von Tieren und Waren nach Anlage 4 bedarf der Genehmigung.