- Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biokraftstoffen
- Teil 3: Nachweis
- Abschnitt 4: Zertifizierungsstellen
- Unterabschnitt 1: Anerkennung von Zertifizierungsstellen
§ 25 Biokraft-NachV
Anerkannte Zertifizierungsstellen
Im Sinne dieser Verordnung sind anerkannte Zertifizierungsstellen:
1.
Zertifizierungsstellen, solange und soweit sie nach § 26 Absatz 1 oder § 41 Absatz 1 anerkannt sind,
2.
Zertifizierungsstellen nach § 39 und
3.
Zertifizierungsstellen nach § 40.