§ 25 Biokraft-NachV

Anerkannte Zertifizierungsstellen

Im Sinne dieser Verordnung sind anerkannte Zertifizierungsstellen:

1.
Zertifizierungsstellen, solange und soweit sie nach § 26 Absatz 1 oder § 41 Absatz 1 anerkannt sind,

2.
Zertifizierungsstellen nach § 39 und

3.
Zertifizierungsstellen nach § 40.