- Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biomasse zur Stromerzeugung
- Teil 3: Nachweis
- Abschnitt 4: Zertifizierungsstellen
- Unterabschnitt 1: Anerkennung von Zertifizierungsstellen
§ 30 BioSt-NachV
Inhalt der Anerkennung
Die Anerkennung einer Zertifizierungsstelle muss die folgenden Angaben enthalten:
1.
eine einmalige Registriernummer,
2.
das Datum der Anerkennung und
3.
Beschränkungen nach § 28 Absatz 5.