§ 27 BioSt-NachV

Anerkannte Zertifizierungsstellen

Im Sinne dieser Verordnung sind anerkannte Zertifizierungsstellen:

1.
Zertifizierungsstellen, solange und soweit sie nach § 28 Absatz 1 oder § 43 Absatz 1 anerkannt sind,

2.
Zertifizierungsstellen nach § 41 und

3.
Zertifizierungsstellen nach § 42.