- Gesetz betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt
- Achter Abschnitt: Schiffsgläubiger
§ 111 BinSchG
Die Vorschrift des § 110 findet keine Anwendung, wenn nur der Anteil eines Miteigentümers des Schiffes den Gegenstand der Veräußerung bildet.