Anlage 6 BinSch-SportbootVermV

(zu § 9 Abs. 2 Nr. 2)Anforderungen an Fahrzeuge, die mit Charterbescheinigung geführt werden dürfen

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 2533;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

1.
Bestehen einer Haftpflichtversicherung

2.
Länge <= 15 m

3.
Höchstgeschwindigkeit begrenzt auf 12 km/h im stillen Wasser, wobei eine ausreichende Manövrierfähigkeit erhalten bleiben muss und eine Untermotorisierung nicht eintreten darf

4.
Personenzahl <= 12, jedoch nicht mehr als im Bootszeugnis zugelassen

5.
Ausrüstung:

a)
Für jede zugelassene Person eine Rettungsweste nach § 8 Absatz 8 Satz 1 an Bord

b)
1 tragbare Feuerlöscher, wenn nicht im Bootszeugnis eine größere Zahl vorgeschrieben ist

c)
zulassungsfreie Signalmittel

d)
Rettungsring mit Sicherheitsleine

e)
2 Paddel, Bootshaken, Verbandkasten

f)
Tafel/Aufkleber über Verkehrsvorschriften nach dem Muster des Anhangs 1

g)
Karten/Handbücher für die zu befahrenden Binnenschifffahrtsstraßen

h)
Merkblatt "Verhalten in Schleusen" nach dem Muster des Anhangs 2; bei Selbstbedienungsschleusen zusätzlich Bedienungsanleitung

i)
Ausstattung mit einem mobilen Telekommunikationsendgerät (Handy) - nur soweit in Anlage 5 telefonische Kommunikation ausdrücklich vorgeschrieben