§ 5 BewachV
Verordnung über das Bewachungsgewerbe
Abschnitt 2: Unterrichtungsverfahren
§ 5
BewachV
Zuständige Stelle
Die Unterrichtung kann bei jeder Industrie- und Handelskammer erfolgen, die diese anbietet.
§ 4 BewachV
§ 6 BewachV