- Bewertungsgesetz
- Zweiter Teil: Besondere Bewertungsvorschriften
- Siebenter Abschnitt: Bewertung des Grundbesitzes für die Grundsteuer ab 1. Januar 2022
- A.: Allgemeines
§ 230 BewG
Abrundung
Die ermittelten Grundsteuerwerte werden auf volle 100 Euro nach unten abgerundet.