- Beurkundungsgesetz
- Zweiter Abschnitt: Beurkundung von Willenserklärungen
- Dritter Abschnitt: Sonstige Beurkundungen
- Siebter Abschnitt: Schlußvorschriften
- 1.: Verhältnis zu anderen Gesetzen
- d): Eidesstattliche Versicherungen in Verwaltungsverfahren
§ 71 BeurkG
Dieses Gesetz gilt nicht für die Aufnahme eidesstattlicher Versicherungen in Verwaltungsverfahren.