- Beurkundungsgesetz
- Zweiter Abschnitt: Beurkundung von Willenserklärungen
- Dritter Abschnitt: Sonstige Beurkundungen
- Siebter Abschnitt: Schlußvorschriften
- 1.: Verhältnis zu anderen Gesetzen
- a): Bundesrecht
§ 65 BeurkG
Unberührt bleibendes Bundesrecht
Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, bleiben bundesrechtliche Vorschriften über Beurkundungen unberührt.