- Beurkundungsgesetz
- Zweiter Abschnitt: Beurkundung von Willenserklärungen
- Dritter Abschnitt: Sonstige Beurkundungen
- Vierter Abschnitt: Behandlung der Urkunden
§ 52 BeurkG
Vollstreckbare Ausfertigungen
Vollstreckbare Ausfertigungen werden nach den dafür bestehenden Vorschriften erteilt.