- Beurkundungsgesetz
- Zweiter Abschnitt: Beurkundung von Willenserklärungen
- Dritter Abschnitt: Sonstige Beurkundungen
- 2.: Vermerke
§ 43 BeurkG
Feststellung des Zeitpunktes der Vorlegung einer privaten Urkunde
Bei der Feststellung des Zeitpunktes, zu dem eine private Urkunde vorgelegt worden ist, gilt § 42 Abs. 2 entsprechend.