- Beurkundungsgesetz
- Zweiter Abschnitt: Beurkundung von Willenserklärungen
- 5.: Besonderheiten für Verfügungen von Todes wegen
§ 33 BeurkG
Besonderheiten beim Erbvertrag
Bei einem Erbvertrag gelten die §§ 30 und 32 entsprechend auch für die Erklärung des anderen Vertragschließenden.