- Beurkundungsgesetz
- Zweiter Abschnitt: Beurkundung von Willenserklärungen
- 5.: Besonderheiten für Verfügungen von Todes wegen
§ 28 BeurkG
Feststellungen über die Geschäftsfähigkeit
Der Notar soll seine Wahrnehmungen über die erforderliche Geschäftsfähigkeit des Erblassers in der Niederschrift vermerken.