- Betriebsverfassungsgesetz
- Dritter Abschnitt: Geschäftsführung des Betriebsrats
§ 32 BetrVG
Teilnahme der Schwerbehindertenvertretung
Die Schwerbehindertenvertretung (§ 177 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) kann an allen Sitzungen des Betriebsrats beratend teilnehmen.