- Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung
- Siebter Abschnitt: Betriebliche Altersversorgung und Tarifvertrag
- Zweiter Teil: Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 31 BetrAVG
Auf Sicherungsfälle, die vor dem 1. Januar 1999 eingetreten sind, ist dieses Gesetz in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden.