- Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung
- Siebter Abschnitt: Betriebliche Altersversorgung und Tarifvertrag
- Zweiter Teil: Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 30h BetrAVG
§ 20 Absatz 1 gilt für Entgeltumwandlungen, die auf Zusagen beruhen, die nach dem 29. Juni 2001 erteilt werden.