- Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung
- Siebter Abschnitt: Betriebliche Altersversorgung und Tarifvertrag
- Zweiter Teil: Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 30b BetrAVG
§ 4 Abs. 3 gilt nur für Zusagen, die nach dem 31. Dezember 2004 erteilt wurden.