- Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung
- Siebter Abschnitt: Betriebliche Altersversorgung und Tarifvertrag
- Zweiter Teil: Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 26 BetrAVG
Die §§ 1 bis 4 und 18 gelten nicht, wenn das Arbeitsverhältnis oder Dienstverhältnis vor dem Inkrafttreten des Gesetzes beendet worden ist.