- Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern
- Teil 5: Besondere Berufs- oder Personengruppen
§ 27 BeschV
Grenzgängerbeschäftigung
Zur Erteilung einer Grenzgängerkarte nach § 12 Absatz 1 der Aufenthaltsverordnung kann die Zustimmung mit Vorrangprüfung erteilt werden.