§ 19 BerVersV

Umfang der Berichterstattung

(1) Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland, die der Aufsicht durch die Bundesanstalt unterliegen, haben der Bundesanstalt vierteljährlich innerhalb der Frist nach § 20 die Angaben zur Geschäftsentwicklung mit den Inhalten nach Satz 2 vorzulegen. Die Berichterstattung erfolgt

1.
gemäß Formular F.601.01 durch Lebensversicherungsunternehmen,

2.
gemäß Formular F.602.01 durch Pensionskassen,

3.
gemäß Formular F.603.01 durch Krankenversicherungsunternehmen und

4.
gemäß Formular F.604.01 durch Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen sowie durch Rückversicherungsunternehmen.

(2) Für die Formulare F.601.01 bis F.604.01 gelten die in Anlage 3 festgelegten Muster.