- Gesetz über den Ausgleich beruflicher Benachteiligungen für Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet
- Sechster Abschnitt: Kostenregelung
§ 29 BerRehaG
Kosten für Leistungen nach dem Dritten Abschnitt
Von den Aufwendungen, die den Ländern durch Leistungen nach dem Dritten Abschnitt entstehen, trägt der Bund 60 vom Hundert.