§ 69i BeamtVG

Übergangsregelung aus Anlass des Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes und des Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetzes

Ist der Anspruch nach § 43 in der Zeit vom 1. November 1991 bis zum 12. Dezember 2011 entstanden, beträgt die Unfallentschädigung

1.
im Fall des § 43 Absatz 1150 000 Euro,

2.
im Fall des § 43 Absatz 2Nummer 1100 000 Euro,

3.
im Fall des § 43 Absatz 2Nummer 240 000 Euro,

4.
im Fall des § 43 Absatz 2Nummer 320 000 Euro.Aus gleichem Anlass bereits gewährte Leistungen nach § 43 sind anzurechnen.