§ 63 BeamtVG

Gleichstellungen

Für die Anwendung des dieses Abschnitts gelten

1.
ein Unterhaltsbeitrag nach § 15 als Ruhegehalt,

2.
ein Unterhaltsbeitrag nach § 38 als Ruhegehalt, außer für die Anwendung des § 59,

3.
ein Unterhaltsbeitrag nach § 26 als Witwen- oder Waisengeld,

4.
ein Unterhaltsbeitrag nach den §§ 41 und 61 Abs. 1 Satz 3 als Witwen- oder Waisengeld, außer für die Anwendung des § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2,

5.
ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 1 und § 40 als Witwengeld,

6.
ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 2 oder 3 als Witwengeld, außer für die Anwendung des § 57,

7.
ein Unterhaltsbeitrag nach § 23 Abs. 2 als Waisengeld,

7a.
ein Unterhaltsbeitrag nach § 38a als Waisengeld,

8.
ein Unterhaltsbeitrag nach § 43 des Bundesbeamtengesetzes, den §§ 59 und 61 Abs. 1 Satz 4 und § 68 als Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld,

9.
die Bezüge der nach § 32 des Deutschen Richtergesetzes oder einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift nicht im Amt befindlichen Richter und Mitglieder einer obersten Rechnungsprüfungsbehörde als Ruhegehalt,

10.
die Bezüge, die nach oder entsprechend § 4 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt werden, als Ruhegehalt;die Empfänger dieser Versorgungsbezüge gelten als Ruhestandsbeamte, Witwen oder Waisen.