§ 12a BeamtVG
Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes
Abschnitt 2: Ruhegehalt, Unterhaltsbeitrag
§ 12a
BeamtVG
Nicht zu berücksichtigende Zeiten
Zeiten nach §
30
des Bundesbesoldungsgesetzes sind nicht ruhegehaltfähig.
§ 12 BeamtVG
§ 12b BeamtVG