- Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern
- Abschnitt 5: Beendigung des Beamtenverhältnisses
§ 25 BeamtStG
Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze
Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit treten nach Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand.