- Verordnung über die Anerkennung als Prüf-,
Überwachungs- und Zertifizierungsstelle nach dem
Bauproduktengesetz
- Abschnitt 3: Antrag auf Anerkennung, Widerruf und Erlöschen
§ 13 BauPGPÜZAnerkV
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.