(1) Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 dürfen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Obergrenzen nicht überschritten werden: 1234BaugebietGrund- flächen- zahl (GRZ)Geschoss- flächen- zahl (GFZ)Bau- massen- zahl (BMZ)inKleinsiedlungsgebieten (WS) 0,2 0,4 –inreinen Wohngebieten (WR)allgem. Wohngebieten (WA)Ferienhausgebieten0,41,2–inbesonderen Wohngebieten (WB) 0,6 1,6 –inDorfgebieten (MD)Mischgebieten (MI)0,61,2–inurbanen Gebieten (MU)0,83,0–inKerngebieten (MK)1,03,0–inGewerbegebieten (GE)Industriegebieten (GI)sonstigen Sondergebieten0,82,410,0inWochenendhausgebieten 0,2 0,2 –
(2) Die Obergrenzen des Absatzes 1 können aus städtebaulichen Gründen überschritten werden, wenn die Überschreitung durch Umstände ausgeglichen ist oder durch Maßnahmen ausgeglichen wird, durch die sichergestellt ist, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt werden und nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden werden. Dies gilt nicht für Wochenendhausgebiete und Ferienhausgebiete.