- Baugesetzbuch
- Erstes Kapitel: Allgemeines Städtebaurecht
- Dritter Teil: Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung; Entschädigung
- Vierter Teil: Bodenordnung
- Erster Abschnitt: Umlegung
§ 75 BauGB
Einsichtnahme in den Umlegungsplan
Bis zur Berichtigung des Grundbuchs ist die Einsicht in den Umlegungsplan jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt.