- Baugesetzbuch
- Erstes Kapitel: Allgemeines Städtebaurecht
- Sechster Teil: Erhaltungssatzung und städtebauliche Gebote
- Drittes Kapitel: Sonstige Vorschriften
- Viertes Kapitel: Überleitungs- und Schlussvorschriften
- Erster Teil: Überleitungsvorschriften
§ 234 BauGB
Überleitungsvorschriften für das Vorkaufsrecht
(1) Für das Vorkaufsrecht sind die jeweils zur Zeit des Verkaufsfalls geltenden städtebaurechtlichen Vorschriften anzuwenden.
(2) Satzungen, die auf Grund von § 25 des Bundesbaugesetzes erlassen worden sind, gelten als Satzungen nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 weiter.