§ 135c BauGB

Satzungsrecht

Die Gemeinde kann durch Satzung regeln

1.
Grundsätze für die Ausgestaltung von Maßnahmen zum Ausgleich entsprechend den Festsetzungen eines Bebauungsplans,

2.
den Umfang der Kostenerstattung nach § 135a; dabei ist § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Satz 2 entsprechend anzuwenden,

3.
die Art der Kostenermittlung und die Höhe des Einheitssatzes entsprechend § 130,

4.
die Verteilung der Kosten nach § 135b einschließlich einer Pauschalierung der Schwere der zu erwartenden Eingriffe nach Biotop- und Nutzungstypen,

5.
die Voraussetzungen für die Anforderung von Vorauszahlungen,

6.
die Fälligkeit des Kostenerstattungsbetrags.