§ 132 BauGB

Regelung durch Satzung

Die Gemeinden regeln durch Satzung

1.
die Art und den Umfang der Erschließungsanlagen im Sinne des § 129,

2.
die Art der Ermittlung und der Verteilung des Aufwands sowie die Höhe des Einheitssatzes,

3.
die Kostenspaltung (§ 127 Absatz 3) und

4.
die Merkmale der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage.