- Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister
- Fünfter Teil: Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 67 BZRG
Eintragungen in der Erziehungskartei
Die bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Eintragungen in der gerichtlichen Erziehungskartei sind in das Erziehungsregister zu übernehmen.