(1) In Verfahren nach den §§ 25, 39, 49, 55 Absatz 2 und § 63 Absatz 3 ist die Übermittlung personenbezogener Daten zulässig, wenn die Kenntnis der Daten aus der Sicht der übermittelnden Stelle
1.zur Verfolgung einer Straftat,
2.zur Abwehr eines erheblichen Nachteils für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit,
3.zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person,
4.zur Abwehr einer erheblichen Gefährdung des Wohls einer minderjährigen Person oder
5.zur Erledigung eines Suchvermerkserforderlich ist.
(2) Die §§ 18 bis 22 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz gelten entsprechend.