- Bundeszentralregistergesetz
- Zweiter Teil: Das Zentralregister
- Erster Abschnitt: Inhalt und Führung des Registers
§ 18 BZRG
Straftaten im Zusammenhang mit der Ausübung eines
Gewerbes
Ist eine Verurteilung im Falle des § 32 Abs. 4 in ein Führungszeugnis aufzunehmen, so ist dies in das Register einzutragen.