Hat ein Wahlberechtigter einen Wahlschein erhalten, so wird im Wählerverzeichnis in der Spalte für den Vermerk über die Stimmabgabe "Wahlschein" oder "W" eingetragen.
BVerfG, vom 6.10.1976,
Az. 2 BvC 1/77
Die in § 30 Abs.4 BWO getroffene Regelung hält sich im Rahmen des dem Gesetzgeber eingeräumten Ermessens, weil durch sie die Ausübung des Wahlvorschlagsrechtes nicht in unzu demutbarer Weise erschwert wird (vgl. BVerfGE 3, 19 (32); 4, 316 (318)).
BVerfG, vom 6.10.1976,
Az. 2 BvC 1/77
Die in § 30 Abs.4 BWO getroffene Regelung hält sich im Rahmen des dem Gesetzgeber eingeräumten Ermessens, weil durch sie die Ausübung des Wahlvorschlagsrechtes nicht in unzu demutbarer Weise erschwert wird (vgl. BVerfGE 3, 19 (32); 4, 316 (318)).