Das Bundesverfassungsgericht spricht aus, ob das Gesetz ganz oder teilweise in dem gesamten Bundesgebiet oder einem bestimmten Teil des Bundesgebiets als Bundesrecht fortgilt.
BVerfG, vom 4.6.1949,
Az. 1 BvO 2/52
Eine darüber hinausgehende 'einheitliche' Entscheidung für 'das gesamte Bundesgebiet' (§ 89 BVerfGG) kommt daher für die Verfahren des § 86 Abs. 2 BVerfGG nicht in Betracht.