BVerfG, Beschluss vom 3.9.1997,
Az. 2 BvL 12/01
Richtig verstanden stellt das vorlegende Gericht die Rechtsfrage (vgl. § 81 BVerfGG), ob Art. 3 Nr. 4 Buchstabe a des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29. Oktober 1997 wegen eines Verstoßes gegen Art. 20 Abs. 3, Art. 76 Abs. 1 GG verfassungswidrig ist.
BVerfG, Beschluss vom 3.9.1997,
Az. 2 BvL 12/01
Richtig verstanden stellt das vorlegende Gericht die Rechtsfrage (vgl. § 81 BVerfGG), ob Art. 3 Nr. 4 Buchstabe a des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29. Oktober 1997 wegen eines Verstoßes gegen Art. 20 Abs. 3, Art. 76 Abs. 1 GG verfassungswidrig ist.
BVerfG, vom 3.6.1971,
Az. 1 BvL 9/75
Hiernach ist die Vorlagefrage (§ 81 BVerfGG) dahin zu präzisieren, ob § 10 Abs 1 Satz 1 Nr 1 in Verbindung mit § 10 Abs 3 Satz 2 des Weingesetzes insoweit mit Art 14 Abs 1 Satz 1 GG vereinbar ist, als ein Lagename, der seit Jahrzehnten gebräuchlich, als geographische Herkunftsbezeichnung zulässig und durch ein eingetragenes Warenzeichen geschützt ist, auch nicht im Wege einer Ausnahmebewilligung eingetragen werden kann.
BVerfG, vom 3.6.1971,
Az. 1 BvL 9/75
Ob dies beim Warenzeichen wie dem der Klägerin des Ausgangsverfahrens der Fall ist, hat das Bundesverfassungsgericht im Normenkontrollverfahren nicht zu beurteilen, da hier nur über die zur Prüfung gestellte Rechtsfrage zu entscheiden ist (§ 81 BVerfGG).
BVerfG, vom 3.6.1971,
Az. 1 BvL 9/75
Hiernach ist die Vorlagefrage (§ 81 BVerfGG) dahin zu präzisieren, ob § 10 Abs 1 Satz 1 Nr 1 in Verbindung mit § 10 Abs 3 Satz 2 des Weingesetzes insoweit mit Art 14 Abs 1 Satz 1 GG vereinbar ist, als ein Lagename, der seit Jahrzehnten gebräuchlich, als geographische Herkunftsbezeichnung zulässig und durch ein eingetragenes Warenzeichen geschützt ist, auch nicht im Wege einer Ausnahmebewilligung eingetragen werden kann.
BVerfG, vom 3.6.1971,
Az. 1 BvL 9/75
Ob dies beim Warenzeichen wie dem der Klägerin des Ausgangsverfahrens der Fall ist, hat das Bundesverfassungsgericht im Normenkontrollverfahren nicht zu beurteilen, da hier nur über die zur Prüfung gestellte Rechtsfrage zu entscheiden ist (§ 81 BVerfGG).
BVerfG, vom 6.5.1960,
Az. 1 BvL 15/68
Für die Beurteilung der entscheidungserheblichen Rechtsfrage (§ 81 BVerfGG) kommt es allein auf folgende Gesichtspunkte an:
BVerfG, vom 6.5.1960,
Az. 1 BvL 15/68
Für die Beurteilung der entscheidungserheblichen Rechtsfrage (§ 81 BVerfGG) kommt es allein auf folgende Gesichtspunkte an: