§ 8 BVG
Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges
Anspruch auf Versorgung:
§ 8
BVG
An Berechtigte mit Wohnsitz im Ausland werden Leistungen nach Maßgabe der §§
64
bis
64f
erbracht.
§ 7 BVG
§ 8a BVG