- Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges
- Hinterbliebenenrente:
§ 47 BVG
(1) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich bei Halbwaisen241 Euro,bei Vollwaisen336 Euro.
(2) § 33 gilt mit Ausnahme von Absatz 1 Satz 2 Buchstabe b und Absatz 4 entsprechend.