- Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge
- Achter Abschnitt: Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 101 BVFG
Geltung für Lebenspartner
Die für Ehegatten geltenden Vorschriften dieses Gesetzes gelten entsprechend für Lebenspartner.