- Bundesgesetz zur Regelung der rückerstattungsrechtlichen
Geldverbindlichkeiten des Deutschen Reichs und gleichgestellter Rechtsträger
- Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften und Begriffsbestimmungen
§ 8 BRüG
Rückerstattungsrechtliche Ansprüche (§§ 1, 3) können abgetreten, verpfändet oder gepfändet werden.