- Bundesgesetz zur Regelung der rückerstattungsrechtlichen
Geldverbindlichkeiten des Deutschen Reichs und gleichgestellter Rechtsträger
- Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften und Begriffsbestimmungen
§ 7 BRüG
Auf Grund rückerstattungsrechtlicher Ansprüche (§§ 1, 3) können Leistungen nur nach Maßgabe dieses Gesetzes gefordert werden.