- Bundesgesetz zur Regelung der rückerstattungsrechtlichen
Geldverbindlichkeiten des Deutschen Reichs und gleichgestellter Rechtsträger
- Fünfter Abschnitt: Zahlungspflicht der Bundesrepublik Deutschland
- Zweiter Titel: Verfahren
§ 43 BRüG
Die Zahlung erfolgt unverzüglich nach Zustellung des Bescheids in Höhe der nach diesem Bescheid fälligen Beträge.