- Bundesgesetz zur Regelung der rückerstattungsrechtlichen
Geldverbindlichkeiten des Deutschen Reichs und gleichgestellter Rechtsträger
- Fünfter Abschnitt: Zahlungspflicht der Bundesrepublik Deutschland
- Zweiter Titel: Verfahren
§ 41 BRüG
Der Bescheid ist dem Berechtigten zuzustellen. Zustellungen erfolgen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes.