§ 67 BRAO

Recht zur Ablehnung der Wahl

Die Wahl zum Mitglied des Vorstandes kann ablehnen,

1.
wer das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat;

2.
wer in den letzten vier Jahren Mitglied des Vorstandes gewesen ist;

3.
wer aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend die Tätigkeit im Vorstand nicht ordnungsgemäß ausüben kann.